Begleiteter Umgang
Was bedeutet "Begleiteter Umgang"?
Es ist ein Angebot zur Regelung und Umsetzung des Umgangsrechts und eine Hilfe bei hochstrittigen oder problembehafteten Trennungen und Scheidungen. Der Begleitete Umgang ermöglicht es Kindern, auch in schwierigen Situationen mit beiden Elternteilen Kontakt zu halten. Der Begleitete Umgang versteht sich auch als Angebot zur Kontaktanbahnung bei kleineren Kindern, die einen Elternteil schon längere Zeit nicht gesehen haben.
Was sind die Ziele des Begleiteten Umgangs?
Umgangsbegleitung versteht sich als Anbahnung, Wiederherstellung oder Weiterführung der Besuchskontakte zwischen dem Kind und dem jeweiligen Umgangsberechtigten. Der Begleitete Umgang stellt einen geschützten Rahmen für die Umgangskontakte bereit, die sonst nicht zustande kämen. Die begleiteten Umgangskontakte sind als Übergangsphase gedacht, in der die Eltern, wenn möglich, zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung der Besuchskontakte hingeführt werden sollen.
Wer kann Begleiteten Umgang in Anspruch nehmen?
In den meisten Fällen, in denen Begleiteter Umgang als sinnvoll erscheint, verweist das zuständige Jugendamt oder das Familiengericht per Gerichtsbeschluss die betroffenen Familien an den Kinderschutzbund. Eltern haben jedoch auch die Möglichkeit, sich in strittigen Situationen selber beim Kinderschutzbund zu melden. Dort wird dann in einem Gespräch entschieden, ob Umgangsbegleitung sinnvoll erscheint.
Die Eltern werden zunächst getrennt zu einem Gespräch eingeladen, um sie mit den Regeln für die Umgangsbegleitung bekannt zu machen. Sie werden gebeten, eine entsprechende Regelvereinbarung zu unterschreiben.
Wie und von wem wird der Begleitete Umgang durchgeführt?
Der Begleitete Umgang findet in der Regel 14-tägig für 1-2 Stunden in der Geschäftsstelle in einem speziell dafür eingerichteten Spielzimmer statt. Die Umgangskontakte werden von einer ehrenamtlich tätigen Mitarbeiternin des Kinderschutzbundes durchgeführt. Um die Arbeit kompetent leisten zu können, nimmt diese an regelmäßigen Schulungen und Supervisionen teil. Der Umgangskontakt gilt in der Regel dem nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil. Nur mit Zustimmung beider Elternteile kann eine weitere Person in Ausnahmefällen hinzukommen. "Ausflüge" (Spielplatzbesuch, Spaziergänge) sind möglich, soweit dies mit beiden Elternteilen vereinbart wurde. Alle Maßnahmen sollen ausschließlich dem Wohle des Kindes dienen.